AGB
1. Geltungsbereich
1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der FSP-services GmbH (im nachfolgenden Auftragnehmer genannt).
1.2
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer der Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die
Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragsgebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3
Soweit Verträge oder Angebote des Auftragnehmers schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen Bestimmungen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung der geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2
Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben, Zielvorstellungen und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
2.3
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer rechtzeitig Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen erhält, die zur Auftragserfüllung notwendig sind.
2.4 Mitwirkungshandlung en nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
3. Vergütung
3.1
Rechnungsstellung erfolgt nach Abgabe der korrekt erbrachten Leistung und Freigabe vom direkten Auftraggeber. Die Freigabekette von weiteren Auftraggebern und/oder Systemfreigaben werden für die Rechnungsstellung vom Auftragnehmer ausgeschlossen und greifen nicht. Der Auftragnehmer kann nach den vereinbarten Sätzen sofort abrechnen.
3.2
Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Rechnungslegung innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
3.3
Leistungen, die nicht auf Grundlage eines Vertrags oder Angebots, sondern auf gesondert ausdrückliche Anforderung durch den Auftraggeber erbracht werden, werden nach den beim Auftragnehmer üblichen Sätzen in Rechnung gestellt.
3.4
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer gesonderten Leistung getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten, die vom Auftragnehmer für die Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
3.5
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, schuldet er ab Fälligkeitszeitpunkt einen Verzugszins in Höhe von 7 % der geschuldeten Gesamtsumme.
4. Termine
4.1
Die Parteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Partei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.2
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigenden Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber anzeigen.
5. Vertragsdauer und Kündigung
5.1
Ein Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Quartals (31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12.), ordentlich gekündigt werden.
5.2
Die Kündigung eines Vertrags oder der Rücktritt bei einem Angebot kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich erfolgen. Alle bisher erbrachten Leistungen durch den Auftragnehmer müssen durch den Auftraggeber vergütet werden.
5.3
Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen der Schriftform.
6. Leistungshindernisse
6.1
In Verzug kommt der Auftragnehmer mit Leistungen nur, wenn diese Termine als Fixtermine vereinbart sind und der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer beispielsweise höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertrags- oder Angebotsunterzeichnung durch den Auftraggeber nicht vorhersehbar waren und dem Auftragnehmer die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Naturgewalten, Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von dem Auftragnehmer verursacht worden sind.
6.2
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung von Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Ziffer 6.1 die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird der Auftragnehmer von den Leistungserbringungspflichten befreit.
7. Haftung
7.1
Nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer.
7.2
Jede weitere weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
8.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
9. Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
10. Schlussbestimmungen
10.1
Alle Änderungen und Ergänzungen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformerfordernis an sich.
10.2
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss oder Angebotsunterzeichnung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen und die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Letzte Aktualisierung 25.11.2024